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STK 2020 44

mehrfache Vergewaltigung, sexuelle Handlungen mit einem Kind, Landesverweisung

Schwyz · 2020-08-19 · Deutsch SZ
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mehrfache Vergewaltigung, sexuelle Handlungen mit einem Kind, Landesverweisung | Strafgesetzbuch

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin C.________,

E. 2 D.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

E. 3 F.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin G.________, betreffend mehrfache Vergewaltigung, sexuelle Handlungen mit einem Kind, Landes- verweisung

Kantonsgericht Schwyz 2 (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 24. April 2020, SGO 2020 2);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 3 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die kantonale Staatsanwaltschaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 24. April 2020 am 6. Mai 2020 fristge- recht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihr das begründete Ur- teil am 20. Juli 2020 zugestellt wurde (vgl. Zustellbeleg Vi-act. 26);

- dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am 10. August 2020 endete, keine Berufungserklärung einging;

- dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültig- keitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der dies- bezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157, E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Mar- kus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 N 10 f.; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 f. und 403 N 4);

- dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt wurde, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Beru- fung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzu- schreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zuzusprechen sind;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rück- gabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 19. August 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 19. August 2020 STK 2020 44 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biber- brugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwältin A.________, gegen

1. B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin C.________,

2. D.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

3. F.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin G.________, betreffend mehrfache Vergewaltigung, sexuelle Handlungen mit einem Kind, Landes- verweisung

Kantonsgericht Schwyz 2 (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 24. April 2020, SGO 2020 2);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 3 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die kantonale Staatsanwaltschaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 24. April 2020 am 6. Mai 2020 fristge- recht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihr das begründete Ur- teil am 20. Juli 2020 zugestellt wurde (vgl. Zustellbeleg Vi-act. 26);

- dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am 10. August 2020 endete, keine Berufungserklärung einging;

- dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültig- keitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der dies- bezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157, E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Mar- kus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 N 10 f.; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 f. und 403 N 4);

- dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt wurde, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Beru- fung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzu- schreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zuzusprechen sind;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rück- gabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 19. August 2020 kau